Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für Anzeigen und Prospektbeilagen in Zeitungen und digitalen Medien
Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Werbeaufträge, die SDZ Druck und Medien GmbH, Bahnhofstraße 65, 73430 Aalen ausführt. Die Vermarktung erfolgt durch die Media Service Ostalb GmbH, unter gleicher Anschrift namens, im Auftrag und auf Rechnung der SDZ Druck und Medien GmbH. Im Folgenden einfach nur »SDZ« genannt.
Definitionen
a. »Auftrag« im Sinne der AGB ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen, der Vertrag über die Streuung oder Beilegung von Prospektbeilagen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung oder die öffentliche Zugänglichmachung von digitalen Werbemitteln für einen Werbungtreibenden.
b. Das »Angebot« im Sinne der AGB ist, ein Angebot von SDZ über die Schaltung von Werbemitteln in gedruckter und/oder digitaler Form in den Medien des Verlages. Soweit nicht als verbindlich bezeichnet, ist das Angebot freibleibend und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit des gebuchten Werbeplatzes.
c. Ein »Abschluss« ist ein Vertrag über die Abnahme von mehreren Anzeigen zu gesonderten Konditionen über einen gewissen Zeitraum. Die Veröffentlichungen von Anzeigen erfolgt auf Abruf des Kunden.
d. »Verbraucher«, sind alle Privatpersonen gemäß § 13 BGB die Aufträge für private Zwecke abschließen. Alle anderen Personen gelten als Unternehmer im Sinne dieser AGB.
Zustande kommen des Vertrages
a. Ein Auftrag kommt mit Annahme des Angebotes durch den Kunden zustande, spätestens aber mit Freischaltung der digitalen Werbung, Abdruck der ersten Anzeige oder Verteilung der Prospektbeilage. Für die Ausführung des Auftrages gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen für digitale Werbung oder die besonderen Bedingungen für Prospektbeilagen.
Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit diese ausdrücklich, mindestens in Textform von SDZ in den Vertrag einbezogen wurden.
b. SDZ ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag Dritter zu bedienen.
Abschlüsse, Rabattierungen
a. Anzeigen im Rahmen von Abschlüssen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlussvertrages das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der letzte Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzunehmen, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird. Bei Änderung der Anzeigen- und Prospektbeilagenpreise, treten die neuen Bedingungen auch für die laufenden Abschlüsse sofort in Kraft.
b. Wird ein Abschluss oder Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die SDZ nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass der SDZ zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich von SDZ beruht.
c. Soweit verbundene Unternehmen gemeinsame Rabattierungen beanspruchen, kann SDZ den schriftlichen Nachweis von dem Werbungtreibenden über die Beteiligungen verlangen. Verbundene Unternehmen im Sinne dieser AGB sind nur Unternehmen, zwischen denen eine kapitalmäßige Beteiligung von mindestens 50 % besteht. Die Beendigung der Verbindung ist SDZ unverzüglich anzuzeigen und es entfällt der Rabatt. Ein Rabatt muss bei Vertragsschluss geltend gemacht werden, eine rückwirkende Geltendmachung wird nicht anerkannt.
d. Bei Anzeigen oder digitalen Werbemitteln, die Werbung für Dritte enthalten (Verbundanzeigen) hat SDZ die Zustimmung in Textform zu erteilen. Die Werbungtreibenden sind SDZ namentlich zu benennen. SDZ behält sich vor einen Verbundaufschlag oder eine abweichende Rabattierung zu gewähren. Soweit eine Verbundanzeige ohne Mitteilung an SDZ geschaltet wird, ist SDZ berechtigt, die Anzeige nach Preisliste abzurechnen und einen Verbundzuschlag von 25 % des Preislistenpreises pro beteiligten Dritten zu berechnen.
Verträge mit Agenturen
a. Aufträge von Werbeagenturen oder Mediaagenturen, werden nur für namentlich genannte Werbetreibende angenommen. SDZ behält sich vor Auftragsbestätigungen auch an den Auftraggeber zu verschicken.
b. Die Gewährung von Agenturprovision erfolgt nur an Agenturen, die unabhängig vom Werbungtreibenden sind. Agenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisvorgaben des Medienunternehmens zu halten. Anzeigen und Prospektbeilagen aus dem Ortsgeschäft werden über Agenturen angenommen und zum Grundpreis abgerechnet. Die Agentur erhält eine Provision in Höhe von 15 % auf den Nettoauftragswert (nach Abzug aller Rabatte und Umsatzsteuer). Ausgenommen davon sind Kosten für technische und kreative Dienstleistungen. Anzeigen, digitale Werbemittel und Prospektbeilagen die zu Ortspreisen abgerechnet werden, werden nicht mit einer Provision vergütet.
Veröffentlichungen, Platzierungen von Werbemitteln
a. Aufträge für Anzeigen, digitale Werbemittel und Prospektbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen veröffentlicht werden sollen, müssen vorab in Textform mit dem Vermarkter vereinbart werden. Die Werbemittel müssen so rechtzeitig bei SDZ eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
b. Anzeigen erscheinen in den gebuchten Medien und den dazugehörenden Onlineangeboten dieser Medien, wie dem ePaper, einem PDF, auf der Website und oder im Onlinearchiv des Mediums. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme einer Anzeige auf der Website, wenn diese nicht ausdrücklich gebucht wurde. Die Anzeigen erscheinen für einen vorgegebenen Zeitraum, der sich nach der gebuchten Rubrik und dem Angebot richtet. Im Archiv können Anzeigen dauerhaft stehen. SDZ ist berechtigt, die Anzeige an die Darstellung in den Medien anzupassen und zu bearbeiten (z.B. skalieren). Abweichungen der digitalen Anzeige von der gedruckten Anzeige stellen keinen Mangel dar. Prospektbeilagen erscheinen nur in den Druckschriften, es besteht kein Anspruch auf Aufnahme einer Prospektbeilage in digitale Medien.
c. SDZ behält sich das Recht vor, für Anzeigen in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise festzulegen. SDZ behält sich vor, Anzeigenkollektive, Sonderseiten, Anzeigenteilbelegungen u. ä. aus technischen Gründen zusammen mit anderen Ausgaben/Verlagsobjekten zu veröffentlichen. Die Anzeigenberechnung erfolgt entsprechend der Disposition des Auftraggebers.
d. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von SDZ mit dem Wort »Anzeige« deutlich kenntlich gemacht.
Ablehnungsrecht von SDZ – Pflichten des Kunden
a. SDZ behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Prospektbeilagen wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen von SDZ abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für SDZ unzumutbar ist. Für SDZ unzumutbar ist vor allem Werbung von Dritten in Prospektbeilagen oder Anzeigen. Das gleiche gilt für Werbeinhalte, die vom deutschen Werberat beanstandet wurden, wenn Werbemittel aus technischen Gründen nicht verwendet werden können oder der Inhalt von Werbemitteln gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt.
b. Das gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Prospektbeilagenaufträge sind für SDZ erst nach Vorlage eines Musters der Prospektbeilage und deren Billigung bindend. Prospektbeilagenaufträge, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen.
c. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Siehe auch Ziffer 4 der zusätzlichen Bedingungen für Prospektbeilagen.
d. Ist der Kunde wegen Inhalten eines Werbemittels
bereits abgemahnt worden und hat er bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so hat er SDZ unverzüglich darüber zu informieren. Unterbleibt diese Information hat der Kunde einen möglichen Schaden, der aus der Veröffentlichung resultiert,
selber zu vertreten.
Druckunterlagen und Werbemittel
a. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen (siehe technische Vorgaben Druckunterlagen) oder der Prospektbeilagen (siehe technische Vorgaben Prospektbeilagen) ist der Auftraggeber verantwortlich. Für offensichtlich ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert SDZ unverzüglich Ersatz an. SDZ gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Soweit Abweichungen der Druckunterlagen von den technischen Vorgaben der SDZ zu unerwünschten Ergebnissen bei der Darstellung des Werbemittels führen, können daraus keine Ansprüche gegen SDZ hergeleitet werden.
b. SDZ behält sich vor, die Kosten für die Anfertigung erforderlicher Druckvorlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
c. Bei der Übersendung von digitalen Druckunterlagen sind alle Angaben, die für die Auftragsabwicklung erforderlich sind, beizufügen. Hierzu gehören die Druckdaten in druckfähigen Dateiformaten, Dateiname, Erscheinungstermin, Ausgabe, Anzeigengröße und Ansprechpartner mit Telefonnummer. Bei der Übersendung von digitalen Druckunterlagen hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen dass die Dateien mit geeigneten Virenschutzprogrammen, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, überprüft werden und frei von Viren an SDZ übermittelt werden. Soweit SDZ feststellt, dass die Dateien mit Viren verseucht sind, werden die Daten nicht verwendet. Der Kunde wird über den Vorgang unverzüglich informiert.
d. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
e. Farbvorgaben in Druckvorlagen für Farbanzeigen sind nur bei Vorlage eines auf Papier gelieferten »Farbproofs« verbindlich. Ohne gedrucktes »Farbproof« sind Farbvorgaben nicht verbindlich.
f. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
g. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. SDZ berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist, spätestens bis zum Anzeigenschluss, mitgeteilt werden.
Mängel und Gewährleistung
a. Der Kunde hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt SDZ eine hierfür gestellte, angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
b. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn die SDZ dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
c. Konkurrenzausschlüsse oder eine Alleinbelegung werden dem Kunden nicht eingeräumt. SDZ ist in der Wahl seiner Werbepartner frei.
Haftung von SDZ
SDZ haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche Schäden oder Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund nach den folgenden Vorgaben:
Im Falle von Verletzungen des Lebens, Körpers der Gesundheit (Körperschäden) oder bei Haftungstatbeständen nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn eine Garantie übernommen wurde oder der Kunde arglistig getäuscht wurde, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die Haftungsbeschränkungen nicht und SDZ haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. In den übrigen Fällen haftet SDZ bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die der Kunde bei Vertragsschluss vertraut hat) verletzt wird. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung gegenüber dem Kunden auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
Haftung des Kunden
a. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Werbemittel. SDZ obliegt keine Prüfungspflicht ob Werbemittel die Rechte Dritter (z.B. Marken- oder Urheberrechte) beeinträchtigen oder verletzen. Der Kunde stellt SDZ von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Ausführung des Auftrages gegen SDZ geltend gemacht werden, unabhängig aus welchem Rechtsgrund. Die Freistellung erfasst auch die für eine Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten. Der Auftraggeber übernimmt der SDZ gegenüber die Kosten, die aus eventueller Gegendarstellung entstehen.
b. Bei Abbestellung einer von SDZ gesetzten Anzeige werden die Satzkosten berechnet. Abbestellungen müssen bei Unternehmern schriftlich, rechtzeitig zum Anzeigenschluss erfolgen.
Höhere Gewalt, nicht zu vertretende Leistungsstörungen
a. Kann die Leistung im Falle höherer Gewalt oder bei Störung des Arbeitsfriedens oder ähnlichen von SDZ oder Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretenden Ereignissen in eigenen Betrieben oder in Betrieben denen sich SDZ bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden bedient, vollständig nicht erbracht werden, erlischt die Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen.
b. SDZ behält sich das Recht vor die Leistung an einem der folgenden Erscheinungstermine zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Für den Fall, dass die Leistung zu einem Teil (mindestens 75 Prozent) erbracht wird, ist die Vergütung im gleichen Verhältnis wie die Normalleistung zur erbrachten Leistung steht, zu kürzen.
Zahlungsabwicklung, Verzug und Inkasso
a. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Standard ist der Rechnungsversand per E-Mail. Bei Bedarf können Rechnungen auf dem Postweg zugestellt werden. Die Rechnung ist innerhalb der Frist, die sich aus der Rechnung ergibt oder zum Zahlungstermin fällig. Der Fristlauf beginnt mit Zugang der Rechnung. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nur nach der Preisliste gewährt.
b. Gemäß den Regelungen zur SEPA Basislastschrift ist der Auftraggeber vor Ausführung der Lastschrift vorab über den Zeitpunkt der Belastung des Kontos zu informieren. SDZ informiert den Auftraggeber mindestens 1 Tag vor Belastung des Kontos. Die Lastschrift wird als solche gesondert gekennzeichnet. Die Vorabinformation zur Belastung an den Auftraggeber erfolgt über die Rechnung oder in einer gesonderten Information per Email unter Nennung des Abbuchungstermins.
c. SDZ kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist SDZ berechtigt – auch während der Laufzeit eines Anzeigen-Abschlusses – das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, sowie die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen, zu verlangen.
d. Der Kunde kommt mit Mahnung in Verzug, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung. Bei Verbrauchern gilt die Frist nur, wenn der Verbraucher darauf in der Rechnung hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug sind bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % und bei Unternehmern in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
e. SDZ behält sich vor nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung und nach erfolgloser zweiter Mahnung, wobei zwischen der ersten und zweiten Mahnung mindestens 2 Wochen liegen, die Forderungen an einen Dritten, das Inkassounternehmen Uwe Wagenblast, Scheffoldstr. 43, 73529 Schwäbisch Gmünd zu übergeben.
f. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsunfähigkeit von Unternehmern, kann SDZ zum Zweck der Bonitätsprüfung die Daten an die Creditreform Ulm/Neu-Ulm Müller, Schott & Co. KG, Marktbereich Aalen, Stuttgarter Str. 35, 73430 Aalen zum Zwecke der Bonitätsprüfung übermitteln.
Belege
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Belege oder Nachweise in digitaler Form, auf Wunsch auch in körperlicher Form geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung der SDZ über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
Chiffre – oder Ziffernanzeigen
Bei Ziffernanzeigen wendet der SDZ für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet SDZ zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. SDZ kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe die das zulässige Format DIN A 4 überschreiten, sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstandenen Kosten übernimmt. Bei Zifferanzeigen ist der Kunde verpflichtet, die den Angeboten beigegebenen Anlagen zurückzusenden.
Datenschutz
Wir verarbeiten Ihre personenbezogene Daten gemäß der folgenden Informationen:
www.sdz-medien.de/datenschutz
www.sdz-medien.de/datenverarbeitung
Im Rahmen der Geschäftsbeziehung speichert SDZ die Auftragsdaten und den Namen, die Adresse, die Firmierung, die Rechtsform der Firma und die
Kontaktdaten des Kunden mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsprogramme. Freiwillige Angaben des Kunden werden zusammen mit den für die Abwicklung des Geschäftsvorfalls erforderlichen Angaben gespeichert.
b. Sollte der Kunde dies nicht wünschen, kann er der Nutzung der zur Verfügung gestellten Daten jederzeit bei den in den Mediadaten genannten Ansprechpartnern oder bei anzeigen@sdz-medien.de widersprechen, Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen oder die Löschung der Daten und soweit dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht möglich ist, die Sperrung der Daten verlangen.
c. Die Daten von gewerblichen Kunden werden genutzt um interne Marktforschung zu betreiben, um den Kunden auf Anfrage oder im Rahmen von Abschlüssen über Produkte und Dienstleistungen zu informieren, die für ihn von Interesse sein können. Geschaltete Anzeigen werden mit den Stammdaten der Kunden aus Servicegründen gespeichert, damit der Kunde auf seine alten Anzeigenvorlagen zurückgreifen kann.
Online-Streitbeilegung und Schlichtungsverfahren für Verbraucher
Wir informieren gemäß § 36 Abs. 1 VSBG darüber, dass SDZ für die Teilnahme an einem Streit-bei-legungs-ver-fahren vor einer Ver-braucher-schlichtungs-stelle nicht zur Verfügung steht, da SDZ Konflikte mit Kunden im direkten Kontakt einvernehmlich regeln möchte.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von SDZ. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz der SDZ. Bei Verbrauchern bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Gesetz.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für Prospektbeilagen
Anlieferung
Prospektbeilagen müssen spätestens 4 Tage vor geplantem Erscheinungstermin bei der Druckerei – frei Haus – mit Lieferschein angeliefert werden. Bei Terminunterschreitung kann die termingerechte Ausführung des Prospektbeilagenauftrages nicht gewährleistet werden. Entsprechen die angelieferten Prospektbeilagen nicht den technischen Bedingungen oder sind die Prospektbeilagen nicht ohne Zusatzaufwand technisch zu verarbeiten, behält sich SDZ vor, die Mehrkosten für die Aufbereitung der Prospektbeilagen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Soweit zeitlich möglich geschieht eine Vorabinformation des Auftraggebers.
Prospektbeilagen und Werbung
Prospektbeilagen dürfen keine Fremdanzeigen enthalten und nicht zeitungsähnlich sein. Auf Zeitungspapier gedruckte Prospektbeilagen müssen zur deutlichen Unterscheidung zum normalen Anzeigenteil auf Seite 1 den Hinweis tragen: » ... seitiger Prospekt der Firma ... « Prospektbeilagen im Zeitungsformat müssen zweimal gefalzt sein.
Verbund-Prospektbeilagen
Verbund-Prospektbeilagen, bei denen mehrere Firmen verschiedener Herstellergruppen bzw. werblich ergänzende Einzelhandelsfirmen beteiligt sind, werden zum gültigen Prospektbeilagenpreis, zuzüglich eines Aufschlages von 25 % auf den Preislistenpreis je beteiligter Firma berechnet.
Prospektbeilagenmuster
Ein Muster des zu streuenden Prospektes ist bis 10 Tage vor Erscheinen bei SDZ anzuliefern. Die Annahme des Auftrages erfolgt vorbehaltlich der Prüfung des Prospektes nach Ziffer 6c der AGB.
Technische Bedingungen
für Prospektbeilagen
Mindestformat für den Prospekt:
105 hoch x 148 mm breit.
Maximalformat:
230 hoch x 310 mm breit.
Ein-Blatt-Prospektbeilagen werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Prospektbeilagen weiter verarbeitet werden können. Einzelblätter im Format A6 dürfen ein Papiergewicht von 170 g/m2 nicht unterschreiten. Größere Formate müssen ein Flächengewicht von mindestens 120 g/m2 aufweisen, 4- bis 6-seitige Prospektbeilagen mindestens 60 g/m2, mehr als 8-seitige Prospektbeilagen mindestens 50 g/m2 Flächengewicht.
Auf Zeitungspapier gedruckte Prospektbeilagen können nur ab einem Mindestumfang von 8 Seiten verarbeitet werden. Bei geringerem Umfang (4 und 6 Seiten) ist ein Papiergewicht von mindestens 120 g/m2 erforderlich oder diese Prospektbeilagen sind nochmals zu falzen.
Das Gewicht einer Prospektbeilage soll 70 g/Exemplar nicht überschreiten. Liegt es darüber, ist eine Buchung nur nach individueller Klärung mit SDZ möglich.
Der Falz oder die Heftung der Prospektbeilage muss immer an der Längsseite erfolgen. Leporello- und Altarfalz kann nicht verarbeitet werden.
Bei mehr als einer Heftklammer sollte wenigstens eine möglichst weit am Rand – ca. 40 mm entfernt von der Anlage-Ecke – sein.
Alle Prospektbeilagen müssen rechtwinklig und formatgleich geschnitten sein. Prospektbeilagen dürfen am Schnitt keine Verblockung durch stumpfe Messer aufweisen.
Die maschinelle Verarbeitung von Prospektbeilagen wie Sonderformaten, Prospektbeilagen mit außen oder innen aufgeklebten Werbemitteln, Warenmustern oder -proben ist ohne vorherige technische Prüfung durch den SDZ nicht möglich. Verklebte Stapel sind nicht zu verarbeiten. Erst nach technischer Prüfung kann SDZ die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Auftrages treffen.
Die angelieferten Prospektbeilagen müssen in Art und Form eine einwandfreie, sofortige Verarbeitung gewährleisten, ohne dass eine zusätzliche, manuelle Aufbereitung notwendig wird. Durch zu frische Druckfarbe zusammengeklebte, stark elektrostatisch aufgeladene oder feucht gewordene Prospektbeilagen können nicht verarbeitet werden. Prospektbeilagen mit umgeknickten Ecken (Eselsohren) bzw. Kanten, Quetschfalten oder mit verlagertem (rundem) Rücken, sind ebenfalls nicht verarbeitbar. SDZ hat das Recht diese Prospektbeilagen abzulehnen.
Die unverschränkten, kantengeraden Lagen sollen eine Höhe von 100 bis 120 mm aufweisen, damit sie von Hand greifbar sind. Ein Vorsortieren wegen zu dünner bzw. verschnürter Lagen darf nicht notwendig sein.
Die Prospektbeilagen müssen sauber auf stabilen Paletten gestapelt sein, sie sollten gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein. Jede Palette muss analog zum Lieferschein deutlich und sichtbar mit einer Palettenkarte gekennzeichnet sein.
Die Verpackung ist auf das notwendige, zweckdienliche Minimum zu beschränken. Einsatz von recyclingfähigem Verpackungsmaterial, Paletten und Deckelbretter sind im Mehrwegverfahren zu nutzen. Palettenbänder sollen aus PE sein, Kunststoffmaterialien müssen auch aus PE sein. Die Kartonagen müssen recyclingfähig sein. Als Verpackungsmaterial darf kein Verbundmaterial eingesetzt werden.
Besondere Hinweise für Direktverteilung von Prospektbeilagen: Bei DIREKT-Verteilungs-Aufträgen müssen umreifte Pakete (Einfach- oder Kreuzumreifung) gebildet werden. Ein Paket sollte aus mehreren Lagen bestehen. Die einzelnen Lagen müssen verschränkt abgesetzt und die Menge je Lage gleich sein. Pakete dürfen nicht höher als 15 – 20 cm und nicht schwerer als 15 kg sein. Maximale Exemplare je Paket: 250 Stück. Soweit Prospekte bei Anlieferung nicht den vorgenannten Vereinbarungen entsprechen, werden die erforderlichen Kommissionierungsarbeiten zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
Die Prospektbeilagen sind mit einem Lieferschein anzuliefern, der das zu belegende Objekt, den Termin, den Prospektbeilagen-Auftraggeber, Motiv, Absender und Empfänger, Anzahl der Paletten, Lagengröße und Gesamtstückzahl der gelieferten Prospektbeilagen beinhaltet. Die Inhalte der Paletten-Zettel müssen denen der Lieferscheine entsprechen und sind möglichst an den zwei gegenüberliegenden kurzen Seiten der Palette anzubringen.
Bei nicht adressierter Zustellung werden Reklamationen, die Dritte dem Kunden haben zukommen lassen, nur durch SDZ bearbeitet, wenn der Kunde die datenschutzrechtliche Einwilligung des Dritten zur Weiterverarbeitung dieser personenbezogenen Daten an SDZ nachweist.
Besondere Bedingungen für digitale Werbung
Die SDZ Druck und Medien GmbH, Bahnhofstraße 65, 73430 Aalen (im Folgenden »SDZ«) betreibt die Website www.schwaebische-post.de und www.gmuender-tagespost.de, sowie andere, damit verbundene digitale Plattformen und ermöglicht Werbetreibenden digitale Werbung gegen Entgelt auf dieser Plattform zu schalten.
Geltungsbereich
Der Verkauf von digitaler Werbung für die oben genannten Websites, sowie Websites bei denen SDZ im Impressum als Verantwortlicher steht, erfolgt ausschließlich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen und nach diesen besonderen Bedingungen. Soweit auf Websites bei denen SDZ im Impressum steht gesonderte Bedingungen genannt sind, gelten diese neben diesen besonderen Bedingungen und den AGB des Kunden.
Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit SDZ diesen in Textform zugestimmt hat.
Definitionen
2.1 Unter »Portal« werden alle digitalen Angebote von SDZ verstanden, die im Internet unter den oben genannten Domains erreichbar sind oder bei denen SDZ im Impressum genannt wird.
2.2 »Digitale Werbung« im Sinne dieser AGB sind alle Ausprägungen digitaler Werbung. Diese können aus mehreren Elementen wie Bildern, Texten, Tönen, Tonfolgen und Bewegt-Bildern bestehen. Diese Werbeformen können über verschiedene Arten von Links mit der Website des Kunden verbunden werden.
2.3 »Auftrag« im Sinne dieser AGB sind sämtliche durch SDZ auf dem Portal ausgeführten, kostenpflichtigen werblichen Leistungen für Kunden.
Preise
3.1 Die Preise werden nach den gebuchten Zeiträumen festgesetzt, es gilt die jeweils aktuelle Preisliste von SDZ. Ad-Clicks und Ad-Impressions werden nicht dokumentiert und sind nicht für die Preisbemessung relevant.
3.2 Vereinbarte Sonderkonditionen für Anzeigen und Beilagen gelten nicht für digitale Werbung. Pakete und Einzelbuchungen sowie zusätzliche kostenpflichtige Gestaltungs- und Platzierungsoptionen werden nach Preisliste abgerechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3.3 Bei langfristigen Laufzeiten von Verträgen wird die Leistung mindestens einmal im Monat abgerechnet.
Buchung der digitalen Anzeigen
4.1 Der Kunde kann die digitale Werbung und Kampagnen über die Mitarbeiter der Vermarktung von SDZ buchen. Alle Angebote der SDZ sind freibleibend, Platzierungswünsche des Kunden sind nur verbindlich wenn SDZ diese in Textform bestätigt.
4.2 Der Kunde kann daneben auch über ein Portal digitale Werbeformen gestalten, buchen und aktivieren. Der Kunde gibt in diesem Fall jede einzelne Anzeige über das Portal frei, in dem er den Einzelauftrag kostenpflichtig bucht.
4.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, das Internetseiten, auf die er in seiner digitalen Werbung verlinkt, frei von Schadsoftware sind und nicht auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wird. Der Kunde wird keine persönlichen Daten von anderen Nutzern sammeln oder veröffentlichen, ohne deren ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Soweit auf Seiten verlinkt wird, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der Link während der Laufzeit der digitalen Werbung aktiv ist.
4.4 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die digitale Werbung den technischen Vorgaben der SDZ -entsprechen.
4.5 Die SDZ ist nicht verpflichtet die Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit oder auf rechtliche Zulässigkeit der vom Kunden angelieferten digitalen Anzeigen zu prüfen. Soweit der SDZ offensichtliche, eindeutige und schwerwiegende Rechtsverletzungen in den digitalen Werbeformen auffallen, wird sie den Kunden darauf hinweisen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
4.6 SDZ wird die Daten der digitalen Werbung mindestens bis 3 Monate nach Ablauf der letzten Verbreitung speichern und danach löschen. Der Kunde hat im eigenen Interesse Sicherheitskopien der Daten anzufertigen.
4.7 Soweit die SDZ digitale Werbung für den Kunden gestaltet, erstellt oder abändert, sind diese Dienstleistungen Gegenstand eines eigenen Vertrages, die nach gesondertem Angebot zu vergüten sind.
Veröffentlichung von digitalen Anzeigen auf dem Portal
5.1 SDZ bestimmt als Betreiber des Portals die inhaltliche Konzeption und technische Struktur der Seiten, so dass es auch zu Veränderungen von Portal und den Subdomains kommen kann.
5.2 SDZ verpflichtet sich die digitale Werbung für die vereinbarte Laufzeit online zu stellen. Maßgeblich für die Laufzeit eines Auftrages ist die durch SDZ bestätigte Buchung des Kunden, soweit der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt wurde, die Buchung des Kunden.
5.3 Da es auch während der Laufzeit von Aufträgen zu Änderungen am Portal kommen kann, behält sich SDZ vor, gebuchte digitale Werbung zu schieben oder auf andere Platzierungen zu verlegen, soweit die Werbewirkung nicht beeinträchtigt wird. Nur wenn im Auftrag ausdrücklich die Reservierung bestimmter Plätze oder Termine gebucht wurde und von SDZ bestätigt wurde ist diese Reservierung verbindlich.
5.4 Soweit durch technische Veränderungen eine Platzierung nicht mehr zur Verfügung steht, werden beide Vertragspartner von der Leistung frei.
5.5 Digitale Werbung wird auch auf mobilen Endgeräten ausgeliefert, soweit das Werbemittel dieses zulässt.
5.6 Digitale Werbung, die so aufgebaut ist, dass sie nicht als Werbung erkennbar ist, wird von SDZ als Werbung durch einen Hinweis an dem Werbemittel gekennzeichnet, damit diese rechtskonform veröffentlicht werden kann. Hierzu bedarf es keiner Genehmigung durch oder Rücksprache mit dem Kunden.
5.7 Die SDZ ist berechtigt, sich bei der Erbringung der Leistungen auch Dritter zu bedienen und die Leistung ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.
5.8 Die SDZ gewährt keinen Konkurrenzausschluss.
Pflichten des Kunden , Übertragung von Nutzungsrechten SDZ
6.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von Ihm zur Verfügung gestellten Vorlagen und Daten für digitale Werbung und die Webseiten auf die in den digitalen Anzeigen verwiesen wird, keine Rechte Dritter verletzen.
6.2 Der Kunde sichert zu, für alle in der digitalen Werbung verwendeten Marken, Bilder, Texte und Ton- oder Bildfolgen, die erforderlichen Nutzungsrechte zu haben und gegenüber der SDZ über diese Rechte verfügungsberechtigt zu sein.
6.3 Der Kunde überträgt an die SDZ mit Übergabe der Daten für die digitale Werbung sämtliche für Werbezwecke notwendigen Nutzungsrechte (z.B. Urheberrechte, Marken- und Leistungsschutzrechte) an den Inhalten der digitalen Werbeformen, damit SDZ die digitale Werbung im Internet, auf mobilen Anwendungen und in Print zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt veröffentlichen und verbreiten kann. Insbesondere ist die SDZ auch berechtigt, die Daten an Kooperationspartner zu dem gleichen Zweck weiterzugeben.
6.4 Die Inhalte der digitalen Werbung dürfen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Das sind insbesondere datenschutzrechtliche, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Bestimmungen sowie presse- und strafrechtliche Bestimmungen, sowie die Vorgaben aus Ziffer 6 der AGB.
6.5 Soweit der Kunde spezielle Tracking Techniken (Cookies, Zählpixel oder andere Mittel um die Werbeschaltung zu verfolgen) in der digitalen Werbung einsetzt, sichert er SDZ zu, dass durch die eingesetzten Techniken keine personenbezogene Daten bei den Nutzern erhoben und oder verarbeitet werden. Sollten dennoch personenbezogene Daten über die Werbemittel erhoben werden, wird er dafür Sorge tragen, dass sich auch der Dritte an die geltenden Gesetze hält.
6.6 SDZ kann die Schaltung der digitalen Werbung ohne Rücksprache mit dem Kunden unterbrechen, soweit der Verdacht auf die Verbreitung rechtswidriger Inhalte oder die Verletzung Rechte Dritter besteht. SDZ wird den Kunden unverzüglich informieren.
6.7 Wird ein Auftrag aus Gründen nicht ausgeführt, die der Kunde zu vertreten hat, zum Beispiel bei Verletzung von Rechten Dritter oder bei Nichteinhaltung der Vorgaben des Verlages nach Ziffer 3 und 4, so bleibt der Vergütungsanspruch von SDZ davon -unberührt.
Laufzeit und Kündigung
7.1 Im Rahmen eines Vertrages (Kontingent) erwirbt der Kunde das Recht zur Schaltung von mehreren digitalen Anzeigen zu gesonderten Konditionen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, läuft der Vertrag auf 12 Monate, beginnend mit dem Tag der ersten Veröffentlichung einer digitalen Anzeige. In dieser Zeit sind alle im Kontingent vereinbarten Leistungen abzunehmen.
7.2 Der Vertrag über ein Kontingent verlängert sich um 12 Monate soweit der Vertrag nicht 1 Monat vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird.
7.3 Die Kündigung des Vertrages hat in Textform zu
erfolgen.
7.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die SDZ hat das Recht den Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde sich mit mehr als zwei Zahlungen nach Ziffer 12 d der allgemeinen Bedingungen in Verzug befindet und trotz Mahnung nicht zahlt oder wenn der Kunde Inhalte veröffentlicht, die anstößig, pornographischen Inhaltes, gewaltverherrlichend oder verfassungsfeindlich sind.
Mängelanzeige und Gewährleistung
8.1 SDZ gewährleistet eine den üblichen technischen Standards entsprechende Umsetzung der vom Kunden in Auftrag gegebenen Leistungen. Technische Mängel müssen gegenüber der SDZ unverzüglich geltend gemacht werden, es sei denn, die Mängel sind nicht offensichtlich sichtbar.
8.2 Entspricht die digitale Werbung nicht der vertraglich geschuldeten Leistung, so hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung durch eine entsprechende längere Schaltung der gegebenenfalls korrigierten digitalen Anzeige oder einen Anspruch auf Minderung, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der digitalen Anzeige beeinträchtigt wurde und soweit der Kunde diesen Mangel nicht zu vertreten hat.
8.3 Erst wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt oder die SDZ nach angemessener Fristsetzung die Frist verstreichen lässt, kann der Kunde Minderung verlangen oder die Rückgängigmachung des Auftrages geltend machen.
8.4 Hat der Kunde oder ein Dritter der im Auftrag des Kunden handelt, den Mangel zu vertreten, ist die Gewährleistung wegen des Mangels ausgeschlossen.
Wie SDZ personenbezogene Daten beim Besuch und bei der Nutzung der Website verarbeitet, wird in der Datenschutzerklärung der Website dargestellt.